Was das Gesetz regelt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, setzt eine europäische Richtlinie um. Es soll sichern, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Erfasst sind zum Beispiel Computer, Smartphones und Selbstbedienungsterminals, bei den Dienstleistungen unter anderem Telekommunikation, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Für Dienstleistungen kommt es darauf an, dass sie nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG). Laut Bundesfachstelle Barrierefreiheit ist das Gesetz an diesem Tag in Kraft getreten.
Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Für eine Website ist diese Gruppe entscheidend. Gemeint sind nach § 2 Nr. 26 BFSG Dienste, die über Webseiten oder Apps angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers erbracht werden, und zwar im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags.
Typische Beispiele sind ein Onlineshop, in dem Verbraucher bestellen, eine Buchung, mit der ein Vertrag zustande kommt, oder ein Mitgliedsvertrag, der online abgeschlossen wird. Ob eine bestimmte Funktion darunter fällt, klären Sie im Zweifel mit Ihrer Kammer, Ihrem Verband oder einer Rechtsberatung.
Entscheidend ist nicht, ob Sie eine Homepage haben, sondern ob Verbraucher über die Website einen Vertrag mit Ihnen schließen können.
Die Ausnahme für Kleinstunternehmen
Für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, gelten die Anforderungen an die Barrierefreiheit nicht (§ 3 Abs. 3 BFSG). Kleinstunternehmen sind nach § 2 Nr. 17 BFSG Unternehmen, die weniger als zehn Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme unter einer im Gesetz genannten Grenze bleibt.
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen. Wer Produkte aus der Liste des Gesetzes in Verkehr bringt, fällt laut Bundesfachstelle auch als Kleinstunternehmen unter das BFSG. Für einen Betrieb mit weniger als zehn Beschäftigten, der auch die Umsatz- oder Bilanzgrenze einhält, bedeutet das: Seine Website ist als Dienstleistung von den Anforderungen ausgenommen.
Was eine einfache Homepage betrifft und was nicht
Eine Homepage, die Leistungen, Öffnungszeiten, Anfahrt und Kontaktwege zeigt, schließt keinen Vertrag ab. Nach dem Wortlaut von § 2 Nr. 26 BFSG ist sie damit keine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr. Auch ein Anfrageformular, nach dem Sie ein Angebot schicken, führt nicht selbst zum Vertragsschluss.
Anders kann es aussehen, wenn Ihr Betrieb kein Kleinstunternehmen ist und Verbraucher auf der Website bestellen, buchen oder einen Vertrag abschließen. Dann gelten für diesen Teil die Anforderungen des Gesetzes. Planen Sie einen Shop oder eine Online-Buchung, nehmen Sie die Barrierefreiheit deshalb von Anfang an in die Planung auf; nachträglich ist sie meist aufwendiger.
Gute Praxis, auch ohne Pflicht
Viele Regeln für barrierefreie Websites machen eine Seite für alle leichter lesbar. Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) des World Wide Web Consortium sind dafür der verbreitete Maßstab. Drei Punkte daraus lassen sich auf jeder Homepage umsetzen:
- Kontrast: Normaler Text braucht gegenüber dem Hintergrund ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5 zu 1 (WCAG 1.4.3); hellgraue Schrift auf Weiß erreicht das oft nicht.
- Alternativtexte: Jedes Bild, das etwas aussagt, braucht eine Textalternative mit demselben Zweck (WCAG 1.1.1). Ein Foto Ihres Ladens bekommt also eine kurze Beschreibung, ein reines Schmuckbild nicht.
- Tastatur: Alle Funktionen müssen sich auch mit der Tastatur bedienen lassen (WCAG 2.1.1), Menüs und Formulare eingeschlossen.
So gehen Sie vor
Klären Sie zuerst, ob Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes ist und ob Verbraucher über Ihre Website Verträge schließen. Ist Ihr Betrieb ein Kleinstunternehmen oder schließen Verbraucher über die Website keine Verträge, gibt es für die Website meist keine Pflicht aus dem BFSG. Prüfen Sie trotzdem Kontraste, Alternativtexte und Tastaturbedienung, wenn Sie Ihre Homepage neu erstellen lassen oder überarbeiten. Ändert sich etwas, etwa weil ein Onlineshop dazukommt, prüfen Sie die Frage neu.
Quellen
Das ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung.
- § 1 BFSG – Zweck und Anwendungsbereich (gesetze-im-internet.de)
- § 2 BFSG – Begriffsbestimmungen, Nr. 17 und Nr. 26 (gesetze-im-internet.de)
- § 3 BFSG – Barrierefreiheitsanforderungen, Abs. 3 (gesetze-im-internet.de)
- Bundesfachstelle Barrierefreiheit: Barrierefreiheitsstärkungsgesetz
- W3C: Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.2