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Ratgeber

Kundenbewertungen auf der Homepage zeigen: was erlaubt ist

Ratgeber von ARENJA IT-Solutions · verantwortlich: Aniket Arenja · Stand

Gute Bewertungen aus dem Unternehmensprofil oder von einem Bewertungsportal möchten viele Betriebe auch auf der eigenen Homepage zeigen. Das ist erlaubt, aber nicht beliebig: Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verlangt Angaben dazu, wie Sie Bewertungen prüfen, und verbietet Täuschungen.

Echte Bewertungen statt Werbesätze

Eine Bewertung wirkt, weil sie von jemandem stammt, der Ihre Leistung erlebt hat. Genau darauf achtet das Wettbewerbsrecht. Zeigen Sie deshalb nur Bewertungen, deren Herkunft Sie kennen: aus Ihrem Unternehmensprofil, von einem Bewertungsportal oder von Kunden, die Ihnen schriftlich eine Rückmeldung gegeben und der Veröffentlichung zugestimmt haben.

Selbst geschriebene Lobsätze, die wie Kundenstimmen aussehen, gehören nicht auf die Seite.

Sagen, ob und wie Sie Bewertungen prüfen

Macht ein Unternehmer Bewertungen von Verbrauchern zugänglich, gilt nach § 5b Abs. 3 UWG als wesentliche Information, ob und wie er sicherstellt, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich genutzt oder erworben haben. Fehlt diese Angabe, kann das irreführend sein.

In der Praxis genügt ein kurzer, ehrlicher Satz direkt bei den Bewertungen, zum Beispiel: „Die Bewertungen stammen aus unserem Unternehmensprofil bei Google; wir prüfen nicht, ob die Verfasser bei uns Kunde waren.“ Prüfen Sie tatsächlich, etwa weil Sie nur Rückmeldungen nach einem Auftrag veröffentlichen, beschreiben Sie, wie.

Schreiben Sie nur, was stimmt: Wer behauptet zu prüfen und es nicht tut, verstößt gerade gegen diese Regeln.

Was verboten ist

Der Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG führt Geschäftspraktiken auf, die gegenüber Verbrauchern stets unzulässig sind. Zwei davon betreffen Bewertungen:

  • Nr. 23b: zu behaupten, Bewertungen stammten von Verbrauchern, die die Ware oder Dienstleistung erworben oder genutzt haben, ohne angemessene und verhältnismäßige Maßnahmen, um das zu prüfen.
  • Nr. 23c: gefälschte Bewertungen oder Empfehlungen von Verbrauchern zu übermitteln oder in Auftrag zu geben sowie Bewertungen oder Empfehlungen in sozialen Medien zur Verkaufsförderung falsch darzustellen.

Bewertungen einbinden ohne Fremd-Skripte

Viele Bewertungsportale bieten fertige Bausteine zum Einbinden an. Diese laden meist Skripte vom Server des Anbieters; dabei geht die IP-Adresse jedes Besuchers dorthin, und oft werden Informationen im Browser gespeichert oder ausgelesen. Für das Speichern und Auslesen von Informationen auf dem Endgerät verlangt § 25 TDDDG grundsätzlich eine Einwilligung, es sei denn, es ist für den vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Dienst unbedingt erforderlich. Ein solcher Baustein braucht dann ein Einwilligungsbanner, und ohne Zustimmung bleibt er leer.

Einfacher ist ein Zitat: Sie übernehmen eine Bewertung als Text auf Ihre Seite, nennen die Quelle und das Datum und verlinken auf Ihr Profil beim Portal. Dann lädt die Seite nichts von fremden Servern.

Zitate richtig angeben

Übernehmen Sie den Wortlaut unverändert; Kürzungen kennzeichnen Sie mit „[…]“. Nennen Sie das Portal und das Datum der Bewertung, damit Leser sehen, wie aktuell sie ist. Statt des vollen Namens genügen Vorname und Initial, wenn die Person dem nicht ohnehin zugestimmt hat. Zeigen Sie nicht nur die besten Sätze: Eine Auswahl, die ein falsches Gesamtbild ergibt, wirkt unglaubwürdig, sobald jemand das Profil aufruft.

Aktualisieren Sie die Auswahl von Zeit zu Zeit. Bewertungen, die mehrere Jahre alt sind, sagen wenig darüber, wie Ihr Betrieb heute arbeitet.

Mit kritischen Bewertungen umgehen

Eine kritische Bewertung im Portal verschwindet nicht dadurch, dass Sie sie auf der Homepage weglassen. Besucher, die das Profil aufrufen, sehen sie trotzdem. Hilfreicher ist eine sachliche Antwort im Portal: kurz, freundlich, ohne Kundendaten, mit dem Angebot, die Sache zu klären.

Quellen

Das ist ein allgemeiner Überblick und keine Rechtsberatung.

Homepage für Handwerker erstellen lassen

Anfrage

Unverbindliches Angebot anfragen

Nennen Sie Ihre Branche, Ihren Ort und was Kunden auf der Homepage finden sollen – etwa Speisekarte, Sortiment oder Ihre Leistungen. Sie bekommen ein schriftliches Angebot mit Umfang, Ablauf, Laufzeit und allen Beträgen.

Nach dem Absenden erhalten Sie eine E-Mail mit einem Bestätigungslink. Erst nach Ihrer Bestätigung bearbeiten wir die Anfrage.

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